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(Nr.  9212.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Jork.  Vom  11.  Juni  1887.

A##  Grund  des  §F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jork  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Estebrügge,  Hasselwerder  und  Hove
am  15.  Juli  1887  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  Juni  1887.
Der  Justizminister.

Friedberg.

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Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Neichodruckerei.