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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  22.  —

 

Inhalt:  Kreisordnung  für  die  Rheinprovinz,  S.  209.  —  Geseh  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  in  der  Rheinprovinz,  S.  24%  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Provinzialordnung  für  die  Rheinprovinz,  S.  351.

 

(Nr.  9213.)  Kreisordnung  für  die  Rheinprovinz.  Vom  30.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Rheinprovinz,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise.

K.  1.

Die  Kreise  bleiben  in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung  als  Verwaltungsbezirke
bestehen.  Jedoch  wird  die  bisher  zum  Stadtkreise  Trier  gehörig  gewesene  Landbürgermeisterei
  der  Vororte  Trier,  mit  Ausnahme  der  Gemeinden  St.  Barbara-Löwenbrücken,
  Maar,  St.  Paulin  und  Zurlauben,  welche  letztere  mit  dem  Bezirke
der  Stadtgemeinde  Trier  vereinigt  werden,  dem  Landkreise  Trier  zugetheilt.  Die
in  Folge  hiervon  nothwendig  werdenden  Ausßeinandersetzungen  zwischen  den  betheiligten
  Verbänden  sind  auf  dem  im  F§.  3  dieses  Gesetzes,  beziehungsweise  im
§.  25  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz  Samml.  S.  237)  bezeichneten
Wege  zu  bewirken.

Ces.  Samml.  1887.  (Nr.  9213.)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1887.