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Ueber  die  Auseinandersetzung  beschließt  der  Bezirksausschuß,  vorbehaltlich
der  den  Betheiligten  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  (F.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883).

.  5.
Privatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  Veränderungen  der  Kreisgrenzen
(§§.  3,  4)  nicht  berührt.
Iweiter  Abschnitt.
Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pfllichten.

S.  6.
Angehörige  des  Kreises  sind,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen  servisberechtigten
  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  alle  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Kreises  einen  Wohnsitz  haben.

S.  7.
Rechte  der  Kreisangehörigen.
Die  Kreisangehörigen  sind  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Kreises  nach
näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des
Kreises  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.

Pflichten  der  Kreisangehörigen.

K.  8.

a.  Verpflichtung  zur  Annahme  von  unbesoldeten  Aemtern.  (Gründe  der  Ablehnung.  Folgen  einer
ungerechtfertigten  Ablehnung.)

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  unbesoldete  Aemter  in  der  Verwaltung
  und  Vertretung  des  Kreises  (§§.  31,  33,  75,  87)  zu  übernehmen.
Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:
1)  anhaltende  Krankheit;
2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom
Wohnorte  mit  sich  bringen
3)  das  Alter  von  60  Jahren;
4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes;
5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Kreistages
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.
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