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Beträgt  die  Amtsdauer  mehr  als  drei  Jahre,  so  kann  das  Amt  nach  Ablauf
  von  drei  Jahren  niedergelegt  werden.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises
während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann  die
Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  für  die  nächsten  drei  Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,
ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie
derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  trotz  vorhergegangener
Aufforderung  seitens  des  Kreisausschusses  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß
  des  Kreistages  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung
  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des
Kreises  für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die
übrigen  Kreisangehörigen,  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreistages  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

s.  9.
b.  Beitragspflicht  zu  den  Kreisabgaben.

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse
des  Kreises  Abgaben  aufzubringen)  insofern  der  Kreistag  nicht  beschließt,  diese
Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  zu
bestreiten  (S.  61  Nr.  3).

Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben.

S.  10.

Die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe,
als  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Kreisangehörigen  zu  entrichtenden  direkten
Staatssleuern,  und  zwar  nur  durch  Zuschläge  zu  denselben,  beziehungsweise  zu
den  nach  §9.  14  und  15  zu  ermittelnden  fingirten  Steuersätzen  der  Forensen,
juristischen  Personen  u.  s.  w.  erfolgen.

Die  Grund-,  Gebäude=  und  die  von  dem  Gewerbebetriebe  auf  dem  platten
Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  A  I  ist  hierbei  mindestens  mit
einem  Viertel  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage  desjenigen  Prozentsatzes
heranzuziehen,  mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  belastet
wird.  Im  Uebrigen  kann  die  Gewerbesteuer  von  der  Heranziehung  ganz  frei
gelassen,  darf  aber  keinesfalls  dazu  mit  einem  höheren  Prozentsatze,  als  die  Grundund
  Gebäudesteuer  herangezogen  werden.  Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung
bleibt  die  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

Die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  (I.  7  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1651  „Gesetz-25.

  Mai  1873

Samml.  1873  S.  213)  kann  von  der  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben  ganz