—  213  —

freigelassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze,  als  die  übrigen  Stufen
der  Klassensteuer  und  die  klassifizirte  Einkommensteuer,  herangezogen  werden.  Bei
den  Vorschriften  des  §.  9a  des  oben  erwähnten  Gesetzes  behält  es  sein  Bewenden.

C.  11.

Unter  Anwendung  des  nach  diesen  Grundsätzen  (§.  10  Absatz  1,  2  und  3)
vom  Kreistage  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Kreisabgabensoll  für
die  einzelnen  Gemeinden  im  Ganzen  berechnet  und  denselben  zur  Untervertheilung
auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben  Maßstabe  zur  Einziehung  sowie
zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Kreiskommunalkasse  überwiesen.  Doch  bleibt
den  Gemeinden  die  Beschlußnahme,  ihre  Antheile  an  den  Kreisabgaben  in  anderer
Weise  aufzubringen,  vorbehalten.

i’e
Feststellung  des  Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.

Der  Maßstab,  nach  welchem  die  Kreisabgaben  zu  vertheilen  sind,  ist  für
jeden  Kreis  innerhalb  18  Monaten,  nachdem  dies  Gesetz  in  Kraft  getreten  sein
wird,  ein=  für  allemal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Anwendung
zu  bringen.  Der  Kreistag  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Kreisabgaben  für
Verkehrsanlagen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie  die  von  dem  Gewerbebetriebe
  auf  dem  platten  Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  A  1  innerhalb
  der  im  F§.  10  festgesetzten  Grenzen  mit  einem  höheren  Prozentsatze  als  zu
den  übrigen  Kreisabgaben  heranzuziehen,  beziehungsweise  nach  Maßgabe  des
§.  10  Absatz  3  die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  von  der  Heranziehung  zu  diesen
Kreisabgaben  ganz  frei  zu  lassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze
heranhusihen

ommt  ein  gültiger  Kreistagsbeschluß  über  den  Vertheilungsmaßstab  innerhalb
  der  festgesetzten  Zeit  nicht  zu  Stande,  so  werden  bis  zur  Herbeiführung
dieses  Beschlusses  die  Kreisabgaben  auf  die  sämmtlichen  direkten  Staatssteuern,
mit  Ausschluß  der  Hausirgewerbesteuer,  nach  Maßgabe  des  §.  10  Absatz  1  gleichmäßig
  vertheilt.

Der  Kreistag  kann  den  festgestellten  Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren
einer  Revision  unterziehen.

g.  13.
Mehr--  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile.

Sofern  es  sich  um  Kreiseinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Kreistheilen  zu  Gute
kommen,  kann  der  Kreistag  beschließen,  für  die  Kreisangehörigen  dieser  Kreistheile
  eine  nach  Quoten  der  Kreisabgaben  zu  bemessende  Mehr=  oder  Minderbelastung
  eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse
  des  Kreistages  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

(Nr.  9213.)