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Heranziehung  der  Forensen,  juristischen  Personen  u.  s.  w.  zu  den  Kreisabgaben.

K.  14.

Diejenigen  physischen  Personen,  welche,  ohne  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz
zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  persönlichen  Staatssteuern  veranlagt
  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes  Gewerbe,
oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit  Einschluß
der  nicht  im  Kreise  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder
einer  Kommanditgesellschaft  (Artikel  85  und  150  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches),  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,
welche  auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen
Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  (Artikel  173  und  207  des
Handelsgesetzbuches),  sowie  Berggewerkschaften,  welche  im  Kreise  Grundeigenthum
besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Kreisabgaben,  soweit  nicht  die  Aufbringung  nach
dem  Schlußsatz  des  §.  11  stattfindet,  wegen  seines  aus  Grundbesitz,  Gewerbeund
  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen  mit  der
Grund=  und  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker  belastet
werden,  mit  welchem  die  Klassen-  und  klassifizirte  Einkommensteuer  dazu  herangezogen
  wird.  Im  Falle  des  F.  12  (Absatz  2)  tritt  diese  Belastung  auch  ohne
Beschluß  des  Kreistages  ein.

Bergwerksbesitzer,  welche  in  dem  Umfange  ihres  Bergwerksbetriebes  den  in
der  Klasse  A  l  der  Gewerbesteuer  veranlagten  Gewerbetreibenden  gleichstehen,  sind
zu  den  Steuersätzen  der  Klasse  Al  einzuschätzen  und  nach  Maßgabe  dieser  Einschätzung
  zu  den  Kreisabgaben  heranzuziehen.

K.  15.

Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Kreisabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den  der  Vertheilung  der  letzteren  zum
Grunde  gelegten  Staatssteuern  (F.  10)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  sind,
von  dem  Kreisausschusse,  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser  Staatssteuern
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die  Kreisabgaben
bestimmten  Antheilsverhältnisses.

C.  16.
Unzulässigkeit  einer  Doppelbesteuerung  desselben  Einkommens.

Niemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Kreisen  zu  den
Kreisabgaben  herangezogen  werden.  Es  muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches
einem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  belegenen  Grund-