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eigenthume  oder  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe=  oder
Bergbaubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden  Einkommens
  desselben  außer  Berechnung  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch
Absetzung  der  bezüglichen  Einkommensquote  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten
Gesammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  festgestellten
Steuersatzes.

Befreiung  von  den  Kreisabgaben.

G.  17.

Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im
§.  4  zuc  und  d  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  anderweite
Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz-Samml.  S.  253),  im  Artikel  I  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877  (Gesetz  Samml.  S.  19)  und  im  F.  3  zu  2  bis  6  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer
  (Gesetz-Samml.  S.  317),  bezeichneten  Grundstücke  und  Gebäude  sind  von
den  Kreislasten  befreit.

K.  18.

Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bleiben  die  Dienstgrundstücke  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  gleichfalls  von  den  Kreislasten
befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung  des  Diensteinkommens
der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  nur  nach  Maßgabe  der
Ss.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  (Gesetz  Samml.  S.  184)  und  nur
insoweit  zulässig,  als  die  Beiträge  derselben  zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde
ihres  Wohnortes  nicht  bereits  das  in  den  gedachten  Gesetzesvorschriften  bestimmte
Maximum  erreichen,  und  auch  dann  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  letzteren.
Ebenso  findet  der  F.  10  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  auf  die  Heranziehung
zu  den  Kreisabgaben  Anwendung.

K.  19.
Beschwerden  wegen  der  Veranlagung  der  Kreisabgaben.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
des  Kreises,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben,
beschließt  der  Kreisausschuß.

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Monaten  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabebeträge  bei
dem  Kreisausschusse  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Kreiszuschlägen
zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren
richten,  sind  unzulässig.

(Nr.  9213.)