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Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  auch  insoweit  begründet,  als  bisher  durch  F.  79  Titel  14
Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts,  beziehungsweise  §#§.  9,  10  des  Gesetzes  über  die
Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  241)  oder
sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Redvision  zulässig  (§.  3  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,  Gesetz  Samml.  S.  237).

Oritter  Abschnitt.
Kreisstatuten  und  Reglements.

20.
Jeder  Kreis  ist  befugt:
1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegenheiten
  des  Kreises,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  (§#.  46  Absatz  2,  48  Absatz  3,  52  Absatz  1  und  53),
oder  das  Gesetz  auf  statutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche
Angelegenheiten,  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist;
2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Kreises.
Die  Kreisstatuten  und  Reglements  sind  durch  das  Kreisblatt  und,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  auf  Kosten  des  Kreises  bekannt  zu
machen.

Zweiter  Titel.
Von  der  Gliederung  und  den  Aemtern  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Gliederung  des  Kreises.

C.  21.

Die  Kreise,  mit  Ausnahme  der  Stadtkreise  (I#.  4,  89),  umfassen  die  dazu
gehörigen  Städte  und  Landbürgermeistereien.  Die  Landbürgermeistereien  umfassen
die  dazu  gehörigen  Landgemeinden.  Den  Landgemeinden  werden  die  nach  der
Gemeindeordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845  (Gesetz  Samml.
S.  523)  verwalteten  Städte  gleichgeachtet,  unbeschadet  der  Bestimmungen  in
§S.  37  dieser  Kreisordnung.