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Durch  Königliche  Verordnung  kann  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages
die  Städteordnung  auch  anderen,  als  den  bisher  auf  dem  Provinziallandtage  im
Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinden  auf  ihren  Antrag  verliehen  werden
(.  1  Absatz  2  der  Städteordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856,
Gesetz-Samml.  S.  400).
6  22.

Die  Abänderung  der  Landbürgermeistereien  (§.  9  der  Gemeindeordnung
vom  23.  Juli  1845,  F.  25  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Luständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883)  erfolgt
fortan  durch  den  Minister  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschusse
  nach  vorheriger  Anhörung  der  Betheiligten  und  des  Kreistages.

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Gemeindevorsteher  und  dem  Bürgermeister  in  den  Landbürgermeistereien,
  sowie  von  den  Beamten  der  Gemeinden  und  Landbürgermeistereien.


G.  23.
Wahl  der  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter.

Der  Gemeindevorsteher  und  dessen  Stellvertreter  (Beistand),  sowie  die
Bezirks-,  Dorf=  oder  Bauerschaftsvorsteher  werden  von  dem  Gemeinderathe  aus
der  Zahl  der  zur  Ausübung  des  Stimmrechtes  befähigten  Gemeindemitglieder  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.

Die  Wahlen  erfolgen  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements.

Die  Gewählten  bedürfen  der  Bestätigung  durch  den  Landrath.

Vor  der  Bestätigung  ist  der  Bürgermeister  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

Die  Bestätigung  kann  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Ecrhält
auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  auf  den  Vorschlag  des
Bürgermeisters  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  einen  Stellvertreter  auf
so  lange,  bis  eine  erneute  Wahl  die  Bestätigung  erlangt  hat.  Dasselbe  findet
statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

In  denjenigen  Gemeinden,  welche  für  sich  allein  eine  Landbürgermeisterei
bilden,  ist  der  Bürgermeister  zugleich  Gemeindevorsteher.  Der  §.  74  der  Gemeindeordnung
  vom  23.  Juli  1845  wird  aufgehoben.

S.  24.
Ernennung  der  Bürgermeister  der  Landbürgermeistereien.
Für  jede  Landbürgermeisterei  wird  von  dem  Oberpräsidenten  ein  Bürgermeister
  auf  Lebenszeit  ernannt.
Ees.  Samml.  1887.  (Nr.  9213.)  39