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Zu  dem  Amte  eines  Bürgermeisters  sollen  an  erster  Stelle  angesehene
Personen  in  dem  Bürgermeistereibezirke,  insbesondere  größere  Grundbesitzer,  berufen
werden.  Das  Amt  soll  zunächst  Denjenigen  übertragen  werden,  welche  dasselbe
als  ein  unentgeltlich  zu  verwaltendes  Ehrenamt  zu  übernehmen  in  der  Lage  sind.
Ein  Bürgermeister  mit  Besoldung  soll  nur  angestellt  werden,  wenn  ein  geeigneter
Ehrenbürgermeister  nicht  zu  gewinnen  ist.

Die  Ernennung  erfolgt  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  Kreisausschusses,
welche  dieser  nach  Anhörung  der  Bürgermeistereiversammlung  zu  machen  hat.
Falls  der  Oberpräsident  den  sämmtlichen  Vorschlägen  des  Kreisausschusses  keine
Folge  geben  will,  so  bedarf  es  hierzu  der  Zustimmung  des  Provinzialrathes.
Lehnt  der  Provinzialrath  die  Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  des
Oberpräsidenten  durch  den  Minister  des  Innern  ergänzt  werden.

Wenn  für  die  Besetzung  einer  erledigten  Bürgermeisterstelle  Vorschläge  nicht
gemacht  worden  sind,  oder  den  gemachten  Vorschlägen  keine  Folge  gegeben  wird,
so  kann  die  Verwaltung  derselben  nach  eingeholter  Aeußerung  der  betheiligten
Bürgermeistereiversammlungen,  sowie  des  Kreisausschusses  auch  dem  Bürgermeister
einer  benachbarten  ländlichen  oder  städtischen  Bürgermeisterei  übertragen  werden.
Die  Uebertragung  erfolgt  in  diesem  Falle  auf  Widerruf  und  ist  aufzuheben,  sobald
für  die  betreffende  Bürgermeisterei  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  dritten
Absatze  ein  geeigneter  Ehrenbürgermeister  in  Vorschlag  gebracht  wird.

Der  definitiven  Ernennung  eines  besoldeten  Bürgermeisters  soll  in  der
Regel  eine  die  Dauer  eines  Jahres  nicht  übersteigende  kommissarische  Beschäftigung,
vorangehen.  Die  kommissarische  Verwaltung  der  Bürgermeisterei  wird  im  Uebrigen
von  dem  Oberpräsidenten  angeordnet.

Ueber  die  Festsetzung  der  Besoldung,  beziehungsweise  der  Dienstunkostenentschädigung
  der  Bürgermeister  beziehungsweise  der  Ehrenbürgermeister  beschließt
der  Kreisausschuß  nach  Anhörung  der  Bürgermeistereiversammlung  (§F.  32  Nr.  4
des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883).

Die  nach  F.  36  des  letzteren  Gesetzes  dem  Landrathe,  in  der  Beschwerdeinstanz
  dem  Regierungspräsidenten  zustehende  Befugniß  zur  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  gegen  die  Bürgermeister  wird  bezüglich  der  Ehrenbürgermeister
dem  Kreisausschuß,  in  der  Beschwerdeinstanz  dem  Bezirksausschuß  übertragen.

In  Betreff  der  Beigeordneten  finden  die  wegen  Vorschlag  und  Ernennung
der  Bürgermeister  geltenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

G.  25.

Verpflichtung  zur  Uebernahme  von  unbesoldeten  Aemtern  in  den  Landgemeinden  und
Landbürgermeistereien.

Wegen  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme,  sowie  wegen  der  Gründe  für

die  Ablehnung  unbesoldeter  Aemter  in  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Landgemeinden
  und  Landbürgermeistereien  finden  die  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  4