—  219  —

des  §.  8  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Kreistages  (Absatz  2
eler  5  a.  a.  O.)  der  Gemeinderath,  beziehungsweise  die  Bürgermeistereiversammung
  tritt.

Für  das  Amt  des  Ehrenbürgermeisters  ist  als  genügender  Ablehnungsgrund
auch  die  Größe  des  Geschäftsumfangs  anzuerkennen,  wenn  derselbe  nach  Ermessen
des  Kreisausschusses  die  an  ein  Ehrenamt  zu  stellenden  Ansprüche  übersteigt.

Wer  sich  ohne  einen  der  im  §.  8  Abslatz  2  bezeichneten  Entschuldigungsgründe
  weigert,  ein  derartiges  Amt  zu  übernehmen,  oder  das  überommene  Amt
drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung  des
Amtes  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  des  Gemeinderaths,  beziehungsweise
  der  Bürgermeistereiversammlung  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren
der  Ausübung  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung
der  Gemeinde,  beziehungsweise  der  Landbürgermeisterei  für  verlustig  erklärt  und
um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen,  zu
den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

G.  26.
Wahl  der  Beamten  der  Landgemeinden  und  Landbürgermeistereien.

Die  Bestimmungen  des  §.  23  finden  bezüglich  der  Wahl  und  Bestätigung
auch  auf  die  Unterbeamten  der  Gemeinden,  soweit  deren  Ernennung  bisher  dem
Landrathe  zustand,  sowie  auf  die  Unterbeamten  der  Landbürgermeistereien  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Wahl  der  letzteren  durch  die  Bürgermeistereiversammlung
  zu  vollziehen  ist.

Die  Bestimmungen  der  §§.  78  und  104  der  Gemeindeordnung  für  die
Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845  werden  insoweit  aufgehoben,  als  sie  Anstellungen
dieser  Beamten  nur  auf  Kündigung  gestatten.

C.  27.

Bildung  einer  Pensionskasse  für  die  Bürgermeister  und  die  übrigen  besoldeten  Beamten
der  Landbürgermeistereien  und  Landgemeinden.

Im  Falle  der  Pensionirung  des  Bürgermeisters  einer  Landbürgermeisterei
kommt  bei  der  Berechnung  der  Dienstzeit  auch  die  Zeit  in  Anrechnung)  während
welcher  der  zu  pensionirende  Beamte  bei  anderen  Landbürgermeistereien  der  Provinz
als  Bürgermeister  angestellt  gewesen  ist.

Die  Landbürgermeistereien  und  Landgemeinden  der  Provinz  werden  zu
einem  Kassenverbande  vereinigt,  welchem  es  obliegt,  den  in  Ruhestand  versetzten
besoldeten  Beamten  der  Landbürgermeistereien  und  Landgemeinden  die  ihnen  zustehenden
  Pensionen  zu  zahlen.

Die  zur  Bestreitung  der  Pensionszahlungen  erforderlichen  Beiträge  werden
von  den  Landbürgermeistereien  und  Landgemeinden  nach  Verhältniß  des  jeweiligen
Betrages  des  pensionsberechtigten  Diensteinkommens  der  Beamten  aufgebracht.  Die-(Tr.

  9213.)  39°