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jenigen  Landbürgermeistereien,  welche  im  Ehrenamte  verwaltet  werden,  haben  hierzu
nach  Maßgabe  eines  von  dem  Kassenvorstande  festzusetzenden  fingirten  Diensteinkommens
  beizutragen.  Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  statt.

Die  Pensionskasse  wird  durch  Organe  des  Provinzialverbandes  unter  Aufsicht
  des  Provinzialausschusses  verwaltet.  Im  Uebrigen  werden  die  Verhältnisse
der  Kasse  durch  ein  nach  Anhörung  des  Provinziallandtags  von  dem  Minister
des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

Die  Provinzialvertretung  ist  ermächtigt,  einen  Theil  der  gemäß  §.  1  Nr.  2
des  Gesetzes  vom  30.  April  1873  (Gesetz  Samml.  S.  187)  und  §F.  26  des  Gesetzes
  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  S.  497)  aus  der  Staatskasse  jährlich
zur  Verfügung  gestellten  Summe  an  die  Pensionskasse  zu  überweisen.

Im  Falle  einem  definitiv  angestellten  Bürgermeister  auf  Grund  der  Vorschriften
  des  vierten  Absatzes  des  F.  24  die  widerrufliche  Verwaltung  einer  oder
mehrerer  Landbürgermeistereien  übertragen  wird,  ist  derselbe  mit  dem  von  den
letzteren  bezogenen  Diensteinkommen  pensionsberechtigt.

Das  Ruhegehalt  der  pensionirten  Bürgermeister  und  sonstigen  Beamten  der
Landbürgermeistereien  und  Landgemeinden  fällt  fort  oder  ruht  insoweit,  als  der
Pensionirte  durch  anderweitige  Anstellung  im  Staats=  oder  Kommunaldienste  ein
Einkommen  oder  eine  Pension  erwirbt,  welche,  mit  Hinzurechnung  der  ersten
Pension,  sein  früheres  Einkommen  übersteigen.

C.  28.

Die  Verwaltung  der  Ortspolizei  steht,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  anderen
Behörden  übertragen  ist,  dem  Bürgermeister  zu,  und  der  Gemeindevorsteher  ist
dessen  Organ  (§0.76  und  108  der  Gemeindeordnung  vom  23.  Juli  1845).

C.  29.

Der  Absatz  2  des  §F.  53  der  Gemeindeordnung  vom  23.  Juli  1845,  betreffend
  die  Ernennung  von  Gemeindeverordneten,  wird  ebenso  wie  die  Bestimmung
  im  §.  110  Absatz  4  a.  a.  O.,  nach  welcher  die  Abgeordneten  zur  Bürgermeistereiversammlung
  vom  Landrathe  zu  bestätigen  sind,  aufgehoben.

Oritter  Abschnitt.
Von  dem  Landrathe.

C.  30.

Ernennung  desselben.

Der  an  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  stehende  Landrath  wird
vom  Koönige  ernannt.