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Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages.

g.  33.
Zahl  der  Mitglieder  des  Kreistages.

Die  Kreisversammlung  (der  Kreistag)  besteht  in  Kreisen,  welche  unter
Ausschluß  der  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Personen  25  000  oder  weniger
Einwohner  haben,  in  den  Regierungsbezirken  Aachen,  Cöln  und  Oüsseldorf
aus  25,  und  in  den  Regierungsbezirken  Coblenz  und  Trier  aus  20  Mitgliedem.
In  Kreisen  mit  mehr  als  25  000  bis  zu  100  000  Einwohnern  tritt  für  jede
Vollzahl  von  5.000  und  in  Kreisen  mit  mehr  als  100  000  Einwohnern  für  jede
über  die  letztere  Zahl  überschießende  Vollzahl  von  10  000  Einwohnern  je  ein
Vertreter  hinzu.

G.  34.
Bildung  von  Wahlverbänden  für  die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten.

Jum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  werden  drei  Wahlverbände
gebildet,  und  zwar:

a)  der  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer,

b)  der  Wahlverband  der  Landbürgermeistereien  und

c)  der  Wahlverband  der  Städte.

In  Kreisen,  in  welchen  keine  dem  Wahlverbande  der  Städte  angehörie
Gemeinde  vorhanden  ist,  scheidet  dieser  Wahlverband  aus.

Für  Kreise,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen,  gelten  die  Vorschriften
des  §.  89  dieses  Gesetzes.

g.  35.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  größeren  Grundbesitzer.

Der  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer  besteht  aus  allen  denjenigen
zur  Zahlung  von  Kreisabgaben  verpflichteten  Grundbesitzern,  mit  Einschluß  der
juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  von  ihrem  gesammten,  innerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthum
in  den  Regierungsbezirken  Aachen,  Cöln  und  Düsseldorf  mindestens  225  Mark
und  in  den  Regierungsbezirken  Coblenz  und  Trier  mindestens  150  Mark  an
Grundsteuer  zu  entrichten  haben  beziehungsweise  zu  entrichten  haben  würden,  wenn
sie  dazu  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  253)
veranlagt  wären.