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Der  Provinzialvertretung  bleibt  überlassen,  diesen  Steuerbetrag  für  einzelne
Kreise  bis  auf  den  Betrag  von  450  Mark  zu  erhöhen  oder  bis  auf  den  Betrag
von  100  Mark  zu  ermäßigen.

Dem  Wohtverbands  der  größeren  Grundbesitzer  treten  diejenigen  Gewerbtreibenden
  und  Bergwerksbesitzer  hinzu,  welche  wegen  ihrer  innerhalb  des  Kreises
betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  in  der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  mit
dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (F.  14  Absatz  4).

Von  der  Theilnahme  an  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
sind  die  zu  dem  Kreise  gehörigen  Gemeinden  bezüglich  ihres  innerhalb  des  letzteren
belegenen  Grundbesitzes  ausgeschlossen.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Vereinigungen
von  Grundbesitzern  —  Gehöferschaften  c.  —,  deren  gemeinschaftliches  Eigenthum
nicht  nachweislich  durch  ein  besonderes  privatrechtliches  Verhältniß  entstanden  ist
(vergl.  §.  1  Nr.  1  des  Hehte  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März
1881,  Gesetz  Samml.  S.  261).

K.  36.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Landbürgermeistereien.

Der  Wahlverband  der  Landbürgermeistereien  umfaßt  die  Landbürgermeistereien
  des  Kreises.

§S.  37.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Städte.

Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die  Gemeinden  des  Kreises,  welche
bisher  auf  dem  Kreistage  beziehungsweise  dem  Provinziallandtage  im  Städtestande

  vertreten  gewesen  sind,  und  diejenigen  Gemeinden,  denen  später  die  Städteordnung
  verliehen  wird.

Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände.

g.  38.

Die  nach  F.  33  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer
  zustehende  Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  drei
Wahlverbände  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Landbürgermeistereien  und  der
Städte  nach  folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der

städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte
allgemeine  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.  Die  Zahl
der  städtischen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in  denjenigen  Kreisen,
in  welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein  Drittel  der  Gesammtzahl
aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen.
Von  der  nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrig  bleibenden  Zahl
der  Kreistagsabgeordneten  erhalten  die  Verbände  der  größeren  Grundbesitzer
  und  der  Landbürgermeistereien  ein  jeder  die  Hälfte.  In  den-(Nr.
  9213)

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