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jenigen  Kreisen  aber,  in  welchen  die  Zahl  der  im  Wahlverbande  der
größeren  Grundbesitzer  Wahlberechtigten  nicht  mindestens  doppelt  so
groß  ist,  wie  die  aus  der  vorstehenden  Bestimmung  sich  ergebende
Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  dieses  Wahlverbandes,  erhält  letzterer
nur  soviel  Kreistagsabgeordnete,  als  sich  ergeben,  wenn  für  jeden  derselben
  zwei  Wahlberechtigte  vorhanden  sind,  mindestens  jedoch  in  den
Regierungsbezirken  Aachen,  Cöln  und  Düsseldorf  ein  Drittel  und  in
den  Regierungsbezirken  Coblenz  und  Trier  ein  Viertel  der  Zahl  sämmtlicher
  ländlichen  Kreistagsabgeordneten.  Die  dadurch  ausfallende  Zahl
von  Abgeordneten  des  Wahlverbandes  der  größeren  Grundbesitzer  fällt
dem  Wahlverbande  der  Landbürgermeistereien  zu.

g.  39.

Bleibt  die  vorhandene  Zahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren
Grundbesitzer  Wahlberechtigten  (F.  35)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande
nach  F.  38  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele
Abgeordnete,  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach
abgehende  Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Landbürgermeistereien  zu.

§S.  40.
Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  und  vom  Wahlverbande  der  Landbürgermeistereien
  zu  wählenden  Abgeordneten)  beziehungsweise  Bildung  von  Wahlbezirken.

Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  überhaupt  zu  wählenden
Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe
der  Seelenzahl  vertheilt.

Sind  in  einem  Kreise  mehrere  Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht
je  ein  Abgeordneter  fällt,  so  werden  diese  Städte  behufs  der  Wahl  mindestens
eines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt.

st  in  einem  Kreise  neben  anderen  großen  Städten  nur  eine  Stadt  vorhanden,
  welche  nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  zu  wählen  haben
würde,  so  ist  derselben  gleichwohl  ein  Abgeordneter  zu  überweisen.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der
Landbürgermeistereien  zu  wählenden  Abgeordneten.

g.  41.

Ausgleichung  der  sich  bei  der  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  ergebenden  Bruchtheile.

Ergeben  sich  bei  den  nach  Maßgabe  der  §.  38  bis  40  des  Gesetzes  vorzunehmenden
  Berechnungen  Bruchtheile,  so  werden  dieselben  nur  insoweit  berücksichtigt,
  als  sie  ½  erreichen  oder  übersteigen.

Uebersteigen  sie  52)  so  werden  sie  für  voll  gerechnet,  kommen  sie  /2  gleich,
so  bestimmt  das  Loos,  auf  welcher  Seite  der  Bruchtheil  für  voll  gerechnet
werden  soll.