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Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer.

g.  42.

Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  zu
wählenden  Kreistagsabgeordneten  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen  Grundbesitzer,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  in  der  Kreisstadt  unter  dem  Vorsitze
des  Landraths  zusammen.

S.  43.

Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur  Eine  Stimme.
Auch  als  Stellvertreter  können  Personen,  welche  bereits  eine  Stimme  führen,
ein  ferneres  Stimmrecht  nicht  ausüben.  Ausgenommen  sind  die  im  §.  45  Nr.  7
bezeichneten  Vertreter.
§.  44.

Das  Recht  zur  persönlichen  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  42)  steht  vorbehaltlich
  der  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  (F.  45)  denjenigen  Grundbesitzern,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerköbesitzern  zu,  welche

a)  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  und  selbständig  sind;  als  selbständig

  wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21.  Lebensjahr  vollendet
hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und
dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist;

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Das  Wahleecht  geht  verloren,  sobald  eins  der  vorstehenden  Erfordernisse
bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Es  ruht  während  der
Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

S.  45.
Durch  Vertretung  können  sich  an  den  Wahlen  betheiligen:
1)  der  Staat  durch  einen  Vertreter  aus  der  Jahl  seiner  Beamten,  seiner
Domänenpächter,  oder  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;
sonstige  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  durch  einen  Pächter  oder  mit  Generalvollmacht
versehenen  Administrator  eines  im  Kreise  belegenen  größeren  Gutes,
oder  durch  einen  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen  Grundbesitzer
des  Kreises;  Korporationen  sind  befugt,  sich  nach  Maßgabe  ihrer
Statuten  oder  Verfassungen  vertreten  zu  lassen;
Eltern  durch  ihre  Söhne,  welchen  sie  die  Verwaltung  selbständiger
Güter  dauernd  übertragen  haben;
Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9213.)  40

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