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unverheirathete  Besitzerinnen  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen
Grundbesitzer  des  Kreises;

die  Mitglieder  regierender  Häuser  und  die  Mitglieder  der  vormals
reichsunmittelbaren  Familien  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie,  oder
einen  Vertreter  aus  der  Zahl  ihrer  Beamten,  ihrer  Gutspächter  oder
der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

die  gemeinschaftlichen  Besitzer  eines  größeren  Grundeigenthums  (F.  43)
durch  einen  Mitbesitzer,  beziehungsweise  die  Theilnehmer  eines  gewerb.
lichen  Unternehmens  durch  einen  derselben;

Ehefrauen,  sowohl  groß=  wie  minderjährige,  können  durch  ihren  Ehemann,
  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater,  bevormundete
  Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Pfleger  vertreten  werden;
wird  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  von  weiblichen  Personen
geführt,  so  kann  deren  Vertretung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
unter  4  erfolgen;

insofern  die  unter  Nr.  2  genannten  Berechtigten  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz
haben  und  die  unter  Nr.  3  bis  7  genannten  Berechtigten  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  sind  und  sich  im  Genusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Die  Vertreter,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7  bezeichneten,  müssen  in  dem
Kreise  entweder  einen  Wohnsitz  haben,  oder  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen.
Außerdem  gelten  für  die  Vertreter  die  Grundsätze,  welche  der  §.  44  für  die  Wahlberechtigung
  vorschreibt.

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Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Landbürgermeistereien,  beziehungsweise  in  den  Wahlbezirken
der  Landbürgermeistereien.

KC.  46.

Die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  der  Landbürgermeistereien  erfolgt  in
denjenigen  Bürgermeistereibezirken,  welche  für  sich  einen  oder  mehrere  Abgeordnete
zu  wählen  haben,  durch  die  Bürgermeistereiversammlung,  beziehungsweise  den
Gemeinderath.

In  denjenigen  Bürgermeistereibezirken,  welche  mit  anderen  Bürgermeistereibezirken
  des  Kreises  zu  einem  Wahlverbande  vereinigt  sind,  hat  die  Bürgermeistereiversammlung,
  beziehungsweise  der  Gemeinderath  auf  je  250  Einwohner  einen
Wahlmann  zu  wählen.  Durch  statutarische  Anordnung  des  Kreistages  kann  diese
Zahl  erhöht  werden.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirkes  treten  unter  der  Leitung  des  Landrathes
  an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  behufs  der
Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  zusammen.

Diejenigen  im  Besitze  von  vormals  reichsunmittelbaren  Fürsten  befindlichen
Verbände,  welche  einem  Bürgermeistereibezirke  nicht  angehören,  werden  zum  Zwecke