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der  Vollziehung  der  Wahlen  gemäß  Absatz  1  und  2  durch  den  Kreisausschuß  mit
einer  benachbarten  Bürgermeisterei  vereinigt  und  in  der  Bürgermeistereiversammlung
durch  die  angestellten  Vorsteher  vertreten.

KG.  47.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  in  der  Bürgermeistereiversammlung
  sind  die  meistbegüterten  Grundeigenthümer  (§F.  110  der  Gemeindeordnung
  vom  23.  Juli  1845),  insofern  sie  zum  Wahlverbande  der  größeren
Grundbesitzer  gehören,  sowie  die  Vertreter  der  zum  Wahlverbande  der  Städte
gehörigen  Gemeinden.

Durch  die  Ausübung  eines  Wahlrechts  als  Wahlmann  einer  Bürgermeistereiversammlung
  wird  die  Ausübung  des  persönlichen  Wahlrechts  im  Verbande
  der  größeren  Grundbesitzer  nicht  ausgeschlossen.

§S.  48.
Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Städten  beziehungsweise  Städtewahlbezirken.

Die  Wahl  der  städtischen  Kreistagsabgeordneten  erfolgt  in  denjenigen
Städten,  welche  für  sich  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  durch
die  Stadtverord  sowie  in  denjenigen  Städten,  deren  Verwaltung
  nach  Titel  VIII  der  Städteordmung  vom  15.  Mai  1856  geführt  wird,
durch  den  Magistrat  und  die  Stadtverordnet  f  welche  zu  diesem
Behufe  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt
  werden.

In  denjenigen  zum  Wahlverbande  der  Städte  gehörigen  Gemeinden,  welche
nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  vom  23.  Juli  1845  verwaltet  werden,
ist  die  Wahl  durch  den  Gemeinderath  zu  oolliehen,  wobei  die  Vorschriften  im
9.  47  entsprechende  Anwendung  zu  finden  haben.

In  denjenigen  Städten)  welche  mit  anderen  Städten  des  Kreises  zu  einem
Wahlbezirke  vereinigt  sind,  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes
  auf  je  250  Einwohner  ein  Wahlmann  zu  wählen.  Durch  statutarische
Anordnung  des  Kreistages  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirkes  treten  unter  Leitung  des  Landrathes
an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  zur  Wahl  der  Abgeordneten
  zusammen.

 

.  49.
Wahlreglement.
Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen
nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

(Nr.  9213  40“