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S.  50.
Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Kreistagsabgeordneten.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Kreistages  und  beziehungsweise  zum  Wahlmanne

  ist:

1)  im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Einwohner  der  N  Wahlverbande
gehörigen  Gemeinden,  welcher  sich  im  Besitze  des  Bürgerrechtes  beziehungsweise
  des  Gemeinderechtes  befindet,

2)  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer,  sowie  der  Landbürgermeistereien
  ein  jeder,  seit  einem  Jahre  in  dem  Kreise  angesessene
ländliche  Grundbesitzer,  sowie  ein  Jeder,  welcher  in  einer  Versammlung
dieser  Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt  und  seit  einem  Jahre  dem  Kreise
durch  Wohnsitz  oder  Grundbesitz  angehört,  insofern  er  nicht  ein  besoldetes
Amt  bekleidet,  welches  der  Aufsicht  des  Landrathes  unterstellt  ist.

Für  die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Abgeordneten  gelten  im

Uebrigen  die  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

G.  51.
Dauer  der  Wahlperiode  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Kreistagsabgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahl,
verbandes  aus  und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  die  Zahl  nicht  durch  2  theilbar,
so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Zahl  aus.  Die  das  erste  Mal
Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Landrath  auf  dem
Kreistage  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

§  .  52.
Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages  finden  alle  drei
Jahre  im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige  Anordnung
seitens  des  Kreistages  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird.  Die  Wahlen  in  dem
Verbande  der  Landbürgermeistereien  erfolgen  vor  den  Wahlen  in  dem  Verbande
der  größeren  Grundbesitzer.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Wahlverbändem
Stadtgemeinden,  Landbürgermeistereien  und  Wahlbezirken  vorgenommen,  von
denen  der  Ausscheidende  gewählt  war.

Wo  in  städtischen  oder  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl  von  Wahlmännern
  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist  (§§.  46  und  48),  erfolgt  dieselbe
aufs  Neue  vor  jeder  Wahl,  mit  Ausnahme  der  Ersatzwahlen,  bei  welchen  die
früheren  Wahlmänner  fungiren.