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Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in  Thätigkeit,
  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

g.  53.
Einführung  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Kreistagsabgeordneten
treten,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung  ein  anderer  Termin  bestimmt
wird,  ihr  Amt  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres  an;  die  Ausscheidenden
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.
Die  Einführung  der  Gewählten  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Kreistages.

G.  54.
Aufstellung  von  Verzeichnissen  der  Wahlberechtigten.

Für  jeden  Kreis  wird  alle  drei  Jahre  vor  jeder  neuen  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten
  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
gehörigen  Grundbesitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe
der  in  dem  §.  35  enthaltenen  Merkmale  durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt  und
durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Anträge  auf  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses  sind  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  das  Verzeichniß  veröffentlicht
  worden  ist,  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  beschließt.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse  statt.

Aufstellung  des  Vertheilungsplanes.

C.  55.

Die  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände
(6#.  38  und  39),  die  Bildung  von  Wahlbezirken  der  Städte  und  der  Landbürgermeistereien
  (§.  40),  ingleichen  die  Vertheilung  der  Abgeordneten  in  den
Wahlverbänden  der  Städte  und  der  Landbürgermeistereien  auf  die  einzelnen
Städte,  Landbürgermeistereien  und  Wahlbezirke  (§.  40),  erfolgt  auf  den  Vorschlag
des  Kreisausschusses  durch  den  Kreistag  und  ist  durch  das  Kreis=  beziehungsweise
  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

g.  56.

Die  nach  den  Vorschriften  des  H.  55  festgestellte  Vertheilung  der  Abgeordneten
  bleibt  das  erste  Mal  für  drei  Jahre,  sodann  für  einen  Zeitraum  von  je
zwölf  Jahren  maßgebend.  Nach  dessen  Ablaufe  wird  sie  durch  den  Kreisausschuß
einer  Revision  unterworfen  und  der  Beschluß  des  Kreistages  über  die  etwa  nach

(Tr.  9213)