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Maßgabe  der  Vorschriften  der  §#.  33,  38  bis  41  nothwendigen  Abänderungen
eingeholt.  In  der  Zwischenzeit  erfolgt  eine  Revision  nur:

1)  wenn  die  Zahl  der  zum  Wahlverbande  der  Städte  gehörigen  Gemeinden
des  Kreises  sich  vermehrt  oder  vermindert,  oder  wenn  eine  Stadt  in
Gemäßheit  des  §.  4  aus  dem  Kreisverbande  ausscheidet;  in  diesen  Fällen
ist  alsbald  eine  anderweite  Vertheilung  der  Abgeordneten  auf  die  einzelnen
  Wahlverbände  und  eine  Neuwahl  sämmtlicher  Kreistagsabgeordneten
  vorzunehmen;

wenn  die  Zahl  der  Landbürgermeistereien  des  Kreises  sich  vermehrt  oder
vermindert,  sowie  wenn  die  Zahl  der  Berechtigten  in  dem  Verbande
der  größeren  Grundbesitzer  sich  dergestalt  vermehrt  oder  vermindert,
daß  nach  §99.  38,  39  die  Zahl  der  diesem  Verbande  zukommenden
Abgeordneten  eine  größere  oder  geringere  wird,  als  bei  der  letzten  Vertheilung;
  in  diesen  Fällen  ist  vor  den  nächsten  regelmäßigen  Ergänzungswahlen
  (F.  52)  von  dem  Kreistage  eine  Berichtigung  des  Vertheilungsplanes
  vorzunehmen,  und  sind  sodann  nach  diesem  berichtigten  Vertheilungsplane
  die  erforderlichen  Ergänzungs=  beziehungsweise  Neuwahlen
zu  vollziehen.

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g.  57.

Gegen  die  von  dem  Kreistage  gemäß  §§.  55  und  56  wegen  Vertheilung
der  Kreistagsabgeordneten  gefaßten  Beschlüsse  steht  den  Betheiligten  innerhalb
einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  die  Vertheilung
  bekannt  gemacht  worden  ist,  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  findet  sowohl  in  diesen,  wie
in  den  Fällen  des  F.  54  Absatz  2  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  statt.

G.  58.
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  zwei
Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  erheben.  Die  Beschlußfassung
  über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,
steht  dem  Kreistage  zu.

Im  Uebrigen  prüft  der  Kreistag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von
Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  vorhanden

ewesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.  Der
kreistag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten  ist.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.