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Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung)  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.
b  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreistag  einen  besonderen  Vertreter
estellen.
Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt
  bekannt  zu  machen.
g.  59.

Die  Kreistagsabgeordneten  erhalten  weder  Diäten  noch  Reisekosten.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages.

g.  60.
Geschäfte  des  Kreistages.
a.  Im  Allgemeinen.

Der  Kreistag  ist  berufen,  den  Kreiskommunalverband  zu  vertreten,  über
die  Kreisangelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  diejenigen
  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem  Behufe
durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind,  oder  in  Zukunft
durch  Gesetz  überwiesen  werden.

K.  61.
b.  Im  Besonderen.

Insbesondere  ist  der  Kreistag  befugt:

1)  nach  Maßgabe  des  §.  20  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen
zu  treffen;

2)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  kreisweise
aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht  schon  durch  das
Gesetz  vorgeschrieben  ist,  repartirt  werden  sollen.

Bei  der  Bestimmung  in  §.  5  Nr.  3  des  Gesetzes  wegen  der
Kriegsleistungen  vom  11.  Mai  1851  (Gesetz  Samml.  S.  362)  behält
es  sein  Bewenden;

3)  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des
Kreises  zu  beschließen,  und  zu  diesem  Behufe  über  das  dem  Kreise
gehörige  Grund=  beziehungsweise  Kapitalvermögen  zu  verfügen,  Anleihen
  aufzunehmen  und  die  Kreisangehörigen  mit  Kreisabgaben  zu
belasten;

4)  innerhalb  der  Vorschriften  der  §#.  10  bis  18  den  Vertheilungs=  und
Aufbringungsmaßstab  der  Kreisabgaben  zu  beschließen;

5)  den  Kreishaushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen  (§§.  71  und  74))

(Nr.  9213.)