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6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem
Kreise  gehörigen  Grund=  und  Kapitalvermögens,  sowie  der  Kreiseinrichtungen
  und  Anstalten  zu  erfolgen  hat;

7)  die  Einrichtung  von  Kreisämtern  zu  beschließen,  die  Zahl  und  Be.
soldung  der  Kreisbeamten  zu  bestimmen;

8)  die  Wahlen  zum  Kreisausschusse  (§.  75)  und  zu  den  durch  das  Gesetz
für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen
  zu  vollziehen,  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare
für  Kreiszwecke  zu  bestellen  (§.  87).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.  Gegen  das  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  des  Kreistages  bis  zum  Schlusse
des  Kreistages  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige
Beschlußfassung  über  den  Einspruch  steht  dem  Kreistage  zu;

9)  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihm  zu  diesem
Behufe  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

10)  die  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (F.  60)  ihm  übertragenen
sonstigen  Geschäfte  wahrzunehmen.

g.  62.
Berufung  des  Kreistages  und  Leitung  der  Verhandlungen  auf  demselben.

Der  Landrath  beruft  die  Kreistagsabgeordneten  zum  Kreistage  durch  besondere
  Einladungsschreiben,  unter  Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,
führt  auf  demselben  den  Vorsitz,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die
Ordnung  in  der  Versammlung.  In  Behinderungsfällen  übernimmt  der  dem
Dienst=  beziehungsweise  Lebensalter  nach  älteste  anwesende  Kreisdeputirte  den  Vorsit.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  in  welchen  die  Frist  bis  zu  drei  Tagen
abgekürzt  werden  darf,  muß  die  Einladung  sämmtlichen  Kreistagsabgeordneten
mindestens  vierzehn  Tage  vorher  zugestellt  werden.  Gegenstände,  die  nicht  in  die
Einladung  zum  Kreistage  aufgenommen  sind,  können  zwar  zur  Berathung  gelangen,
  die  Fassung  eines  bindenden  Beschlusses  über  dieselben  darf  jedoch  erst
auf  dem  nächsten  Kreistage  erfolgen.

Anträge  von  Kreistagsabgeordneten  auf  Berathung  einzelner  Gegenstände
sind  bei  dem  Landrathe  anzubringen  und  in  die  Einladung  zum  nächsten  Kreistage
  aufzunehmen,  insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungsschreiben  eingehen.  Der
Landrath  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  einen  Kreistag  anzuberaumen,  außerdem
  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.  Die  Zusammenberufung
  des  Kreistages  muß  erfolgen,  sobald  dieselbe  von  einem  Viertel
der  Kreistagsabgeordneten  oder  von  dem  Kreisausschusse  verlangt  wird.

Von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage  hat  der  Landrath  dem  Regierungspräsidenten
  unter  Einsendung  einer  Abschrift  des  Einladungsschreibens  Anzeige
zu  machen.