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g.  63.
Abfassung  besonderer  Propositionen  für  den  Kreistag  und  Zustellung  derselben  an  die
Kreistagsmitglieder.
Soll  auf  dem  Kreistage  Beschluß  gefaßt  werden:
1)  über  die  Festsetzung  des  Abgabenvertheilungsmaßstabes  in  Gemäßheit
des  §.  12,
2)  über  Mehr-  und  Minderbelastungen  einzelner  Kreistheile  in  Gemähheit
des  F.  13
3)  über  solche  Gegenstände,  welche  Kreisausgaben  nothwendig  machen,  die
nicht  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Kreises  beruhen,
so  ist  ein  ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über
a)  den  Zweck  desselben,
b)  die  Art  der  Ausführung,
c)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,
d)  die  Aufbringungsweise
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Kreisausschusse  auszuarbeiten  und  jedem  Abgeordneten
  mindestens  vierzehn  Tage  vor  Abhaltung  des  Kreistages  schriftlich  zuzustellen.
Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden,  wenn  einem  Nothstande  vorgebeugt
  oder  abgeholfen  werden  soll.

S.  64.
Oeffentlichkeit  der  Kreistagssitzungen.
Die  Sitzungen  des  Kreistages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

S.  65.
Beschlußfähigkeit  des  Kreistages.

Der  Kreistag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder
des  Kreistages,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten
Jusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

S.  66.
Ausschluß  von  den  Verhandlungen  des  Kreistages  wegen  persönlichen  Interesses.
An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Kreises  darf  derjenige
  nicht  theilnehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Kreises  in  Widerspruch  steht.
Ces.  Samml.  1887.  (Nr.  9213.)  41