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g.  67.
Theilnahme  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses  an  den  Kreistagsversammlungen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses,  welche  nicht  Mitglieder  des  Kreistages
sind,  werden  zu  den  Versammlungen  des  Kreistages  eingeladen  und  haben  in
demselben  berathende  Stimme.

G.  68.
Fassung  der  Kreistagsbeschlüsse  nach  einfacher  und  Zweidrittel-  Stimmenmehrheit.

Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen
  ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  von  Grundoder
  Kapitalvermögen  des  Kreises  bewirkt,  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten
Vertheilungsmaßstabes  für  die  Kreisabgaben  (§.  12)  eingeführt  werden  soll,  ist
jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden
erforderlich.

.  69.
Abfassung  und  Veröffentlichung  der  Kreistagsprotokolle.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreistages  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen,
  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  aufgeführt
  werden  müssen.  Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und
von  wenigstens  drei  Mitgliedern  des  Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe
  von  der  Versammlung  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen
und  in  letzterer  aufzuführen  sind.

Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
bestimmt  im  Uebrigen  die  von  dem  Kreistage  zu  beschließende  Geschäftsordnung.

Der  Inhalt  der  Kreistagsbeschlüsse  ist,  sofern  der  Kreistag  nicht  in  einem
einzelnen  Falle  etwas  Anderes  beschließt,  in  einer  von  dem  Kreistage  zu  bestimmenden
  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Dem  Regierungspräsidenten  ist  eine  Abschrift  des  Protokolls  einzureichen.

S.  70.
Abfassung  von  Petitionen  des  Kreistages.

Petitionen  und  Eingaben,  welche  Namens  des  Kreistages  in  Bezug  auf
die  seiner  Beschlußnahme  unterliegenden  Angelegenheiten  (§9.  60  und  61)  überreicht
  werden  sollen,  müssen  auf  dem  Kreistage  selbst  berathen  und  vollzogen
werden.  Daß  dies  geschehen,  ist  in  dergleichen  Eingaben  ausdrücklich  zu  bemerken.