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Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Kreishaushalte.

§S.  71.
Aufstellung  und  Feststellung  des  Kreishaushalts-Etats.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  bestimmen
lassen,  entwirft  der  Kreisausschuß  jährlich  einen  Haushalts-Etat,  welcher  von  dem
Kreistage  festgestellt  und  demnächst  in  derselben  Weise,  wie  die  Kreistagsbeschlüsse,
veröffentlicht  wird.

Bei  Vorlage  des  Haushalts-Etats  hat  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Kreiskommunalangelegenheiten  Bericht
zu  erstatten.

Eine  Abschrift  des  Etats  und  des  Verwaltungsberichtes  wird  nach  erfolgter
Feststellung  des  ersteren  sofort  dem  Regierungspräsidenten  überreicht.

Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  des  Kreistages.

G.  72.
Revision  der  Kreiskommunalkasse.

Die  Kreiskommunalkasse  muß  an  einem  bestimmten  Tage  in  jedem  Monate
regelmäßig  und  einmal  im  Jahre  außerordentlich  revidirt  werden.  Die  Revisionen
werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  vorgenommen.  Bei  den  außerordentlichen
  Revisionen  ist  ein  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmendes  Mitglied
desselben  zuzuziehen.

73.

Der  Bezirksausschuß  beschließt,  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde,  über  die
Feststellung  und  den  Ersatz  von  Defekten  der  Kreisbeamten  nach  Maßgabe  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1844.

Der  Beschluß  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges,  endgiltig.

S.  74.
Legung,  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung  der  Jahresrechnung.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Kreiskommunalkasse  innerhalb
  der  ersten  vier  Monate  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem
Kreisausschusse  einzureichen.  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren,  solche  mit
seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen  dem  Kreistage  zur  Prüfung,  Feststellung
und  Entlastung  einzureichen  und  demnächst  einen  Rechnungsauszug  zu  veröffentlichen.
  Der  Kreistag  ist  befugt,  diese  Prüfung  durch  eine  hiermit  zu  beauftragende
Kommission  bewirken  zu  lassen.

Eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses  ist  sofort  dem  Regierungspräsidenten
vorzulegen.

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