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Vierter  Abschnitt.

Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen
Geschäften  in  der  Kreiskommunal=  und  allgemeinen  Landesverwaltung.


g.  75.
Die  Stellung  des  Kreisausschusses  im  Allgemeinen.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Kreises  und  der
Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wird  ein  Kreisausschuß
  bestellt.

S.  76.
Die  Zusammensetzung  desselben.

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrathe  und  sechs  Mitgliedern,
welche  von  der  Kreisversammlung  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Für  die  Wählbarkeit  gelten  die  im
§.  50  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Wählbarkeit  zum  Kreistagsabgeordneten.

Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Kreisausschusses  sein;  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,  nur  mit
Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers.

S.  77.
Bestellung  eines  Syndikus.

Der  Kreistag  kann  nach  Bedürfniß  einen  Syndikus  bestellen,  welcher  die
Befähigung  zum  Richteramte  besitzt.  Derselbe  nimmt  an  den  Sitzungen  mit
berathender  Stimme  Theil.

S.  78.
Amtsdauer,  Vereidigung  und  Dienstvergehen  der  Ausschußmitglieder.

Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,
  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur
Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitlieder

  aus.  Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das
oos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  gewählt  werden.  Jede  Wahl
verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
  Bedingungen.  Der  Kreisausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob
dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage  stecht
auch  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende