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Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht
stattfinden.  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreisausschuß  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt.  Die  Ausschußmitglieder
  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  F.  39  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer
Stellen  enthoben  werden.

.  79.
Die  Geschäfte  des  Kreisausschusses  in  der  Kreiskommunal-  und  in  der  allgemeinen  Landesverwaltung.


Der  Kreisausschuß  hat

1)  die  Beschlüsse  des  Kreistages  vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit
damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte  durch
Gesetz  oder  Kreistagsbeschluß  beauftragt  werden;

2)  die  Kreisangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  der  Beschlüsse
des  Kreistages,  sowie  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
Kreishaushalts-Etats  zu  verwalten;

3)  die  Beamten  des  Kreises  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu
leiten  und  zu  beaufsichtigen.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Kreisbeamtenstellen  mit  Militärinvaliden
  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  Vorschriften,
hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  kommen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883  über  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (Gesetz  Samml.  S.  237)
in  Betreff  der  Dienstvergehen  der  ländlichen  Gemeindebeamten  zur  Anwendung;


4)  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von
den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

5)  diejenigen  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zu  führen,
welche  ihm  durch  Gesetz  übertragen  werden.

Der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.

G.  80.

Der  Landrath  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  des  Ausschusses
und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.

Der  Landrath  beruft  den  Kreisausschuß  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Landrath  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf
seinen  Stellvertreter  über.  Ist  dies  der  Kreissekretär,  so  führt  nicht  dieser,
sondern  das  hierzu  vom  Ausschusse  gewählte  Mitglied  den  Vorsitz.

(Nr.  9213)