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g.  81.

Der  Landrath  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschusse  übertragenen
  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbständige  Bearbeitung
einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede  des  Kreisausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Kreisausschuß  nach  außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle
Schriftstücke  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten  müssen,  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses
des  Kreistages  beziehungsweise  Kreisausschusses,  von  dem  Landrathe  und  zwei
Mitgliedern  des  Kreisausschusses  beziehungsweise  der  mit  der  Angelegenheit  betrauten
  Kommission  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landrathes  versehen
  sein.

 

Das  Verfahren  vor  dem  Kreisausschusse  in  Kreisk  langelegenheit

E.  82.

Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt
für  die  Beschlußfähigkeit  des  Kreisausschusses.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  keinen  Antheil.

gz.  83.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender
Linie  oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  theilnehmen.

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  des  Kreisausschusses  bei  der  Berathung  und
Entscheidung  solcher  Angelcgenheien  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als
öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  hat,  oder  in  anderer  als  öffentlicher
  Eigenschaft  thätig  gewesen  ist.

Wird  dadurch  ein  Kreisausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
  durch  den  Kreistag.

G.  84.

Soweit  die  eigenen  Einnahmen  des  Kreisausschusses  und  die  hierzu  nach
S  97  und  98  zu  überweisenden  Beträge  nicht  ausreichen,  werden  die  Kosten
welche  die  Geschäftsverwaltung  desselben  verursacht,  von  dem  Kreise  getragen.