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Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen
entsprechende  Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

g.  85.
Der  Kreisausschuß  ist  befugt,  behufs  der  örtlichen  Erledigung  der  zu  seiner
Zuständigkeit  gehörigen  Geschäfte  die  Mitwirkung  der  Bürgermeister  und  Gemeindevorsteher
  in  Anspruch  zu  nehmen.

g.  86.
Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Kreisausschüssen,  soweit  derselbe
  nicht  durch  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  ist,  durch  ein  von  dem
Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

Zünfter  Abschnitt.
Von  den  Kreiskommissionen.

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Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Kreisinstitute,
sowie  für  die  Besorgung  einzelner  Koeißangelegenheiten  kann  der  Kreistag  nach
Bedürfniß  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen
  bestellen,  welche,  ebenso  wie  die  durch  das  Gesetz  für  Zwecke  der
allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen,  ihre  Geschäfte  unter
der  Leitung  des  Landrathes  besorgen.

Der  Landrath  ist  befugt,  jederzeit  den  Berathungen  der  Kreiskommissionen
beizuwohnen  und  dabei  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte  zu  übernehmen,  soweit
nicht  hierüber  hinsichtlich  der  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten
  Kommissionen  etwas  Anderes  gesetzlich  bestimmt  ist.

g.  S8.

Ueber  die  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten  an  die  Mitglieder  der
Kreiskommissionen  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Kreistage  überlassen.

Vierter  Titel.
Von  den  Stadtkreisen.

§S.  89.
In  denjenigen  Kreisen,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen  (Stadtkreise),
werden  die  Geschäfte  des  Landrathes,  des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses,
(Fr.  9213.)