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die  des  letzteren,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheiten
  beziehen,  von  den  städtischen  Behörden  nach  den  Vorschriften  der
Städteordnung  vom  15.  Mai  1856  wahrgenommen.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnittes  des  ersten  Titels  finden  auf
Stadtkreise  keine  Anwendung.

C.  90.

In  den  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  zur  Wahrnehmung
  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  in  den  durch  die
Gesetze  bezeichneten  Fällen  der  nach  den  Vorschriften  der  §S#.  37  ff.  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  gebildete  Stadtausschuß.

Fünfter  Titel.
Von  der  Oberaussicht  über  die  Kreisverwaltung.

K.  91.
Genehmigung  der  Kreistagsbeschlüsse.

Beschlüsse  des  Kreistages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:

1)  statutarische  Anordnungen  nach  Maßgabe  des  §.  20  Nr.  1,

2)  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile  (§.  13),

3)  eine  Belastung  der  Kreisangehörigen  durch  Kreisabgaben  über  50  Prozent
  des  Gesammtaufkommens  der  direkten  Staatssteuern,

4)  Veräußerungen  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten  des  Kreises,

5)  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestand  belastet
oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,
sowie  die  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Kreis,

6)  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
insofern  die  aufzubringenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  3  der  Bestätigung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,  in  den  übrigen  Fällen  der
Bestätigung  des  Bezirksausschusses.

Ohne  die  vorgeschriebene  Bestätigung  sind  die  betreffenden  Beschlüsse  des
Kreistages  nichtig.