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Aufsichtsbehörden.

G.  92.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landkreise  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  und  letzter  Instanz
von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung
  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrathes.  Beschwerden  an  die
Aufsichtsbehörden  in  Kreisangelegenheiten  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei
Wochen  anzubringen.

C.  93.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  den  Gesetzen  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Vorschriften  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsendung  der  Akten,  insbesondere  auch
der  Haushaltsetats  und  der  Jahresrechnungen  zu  verlangen,  sowie  Geschäftsund
  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

S.  94.

Beschlüsse  des  Kreistages,  der  Kreiskommissionen,  sowie  in  Kommunal.
angelegenheiten  des  Kreises  gefaßte  Beschlüsse  des  Kreisausschusses,  welche  deren
Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Landrath  entstehenden
Falles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe  der  Gründe  mit  aufschiebender
  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Landrathes  steht  dem  Kreistage,  der  Kreiskommission
  beziehungsweise  dem  Kreisausschusse  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  zu.  Dieselben  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im
Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

g.  956.
Auflösung  des  Kreistages  durch  Königliche  Verordnung.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  ein  Kreistag  durch  Königliche
  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Auflösung  an,  erfolgen  müssen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kreistages  bleiben  die  von  demselben  gewählten
  Mitglieder  des  Kreisausschusses  und  der  Kreiskommissionen  so  lange  in
Wirksamkeit,  bis  der  neu  gebildete  Kreistag  die  erforderlichen  Neuwahlen  vollzogen
  hat.

Ce.  Samml.  1887.  (Nr.  9213.  42