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G.  96.
Iwangsweise  Etatisirung  gesetzlicher  Leistungen.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Kreis  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den
Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt  der
Regierungspräsident  unter  Angabe  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat
beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  dem  Kreise  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Sechster  Titel.
Von  der  Dotation  der  Kreisverbände.

S.  97.

Für  die  Durchführung  der  Kreisordnung,  insbesondere  zur  Bestreitung  der
Kosten  des  Kreisausschusses,  hat  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  ab
der  Provinzialverband  der  Rheinprovinz  die  Jahressumme  von  333  411  Mark,
soweit  über  dieselbe  nicht  gemäß  §.  27  dieses  Gesetzes  von  der  Provinzialvertretung
anderweit  verfügt  wird,  zur  einen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhalts,
zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der  durch  die  Zählung  vom  1.  Dezember
1885  festgestellten  Zahl  der  Civilbevölkerung  auf  die  einzelnen  Landkreise  der
Provinz  zu  vertheilen  und  denselben  alljährlich  in  vierteljährlichen  Theilzahlungen
zu  überweisen.

Zu  diesen  Jahlungen  ist  die  Jahresrente  zu  verwenden,  welche  gemäß
§.  26  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  (GesetzSamml.  S.  497)  dem
Provinzialverbande  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  überwiesen  ist.

C.  98.

Scheidet  gemäß  §F.  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Stadt  aus  einem
Landkreise  aus,  so  ist  derjenige  Theil  der  dem  letzteren  gemäß  der  Bestimmung
im  §.  97  überwiesenen  Jahresrente,  welcher  nach  dem  daselbst  vorgeschriebenen
Maßstabe  auf  die  ausscheidende  Stadt  entfallen  würde,  nach  eben  diesem  Maßstabe
  auf  sämmtliche  Landkreise  des  betreffenden  Regierungsbezirks  zu  vertheilen
und  um  den  hiernach  auf  jeden  Landkreis  entfallenden  Betrag  die  Jahresrente
desselben  zu  erhöhen.