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Siebenter  Titel.

Besondere  Bestimmungen  bezuͤglich  der  Mitglieder  der  ehemals

reichsunmittelbaren  Familien.
d.  99

Die  Vorschriften  dieser  Kreisordnung  finden  bezüglich  der  Mitglieder  der
ehemals  reichsunmittelbaren  Familien  mit  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung:

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Die  Mitglieder  der  ehemals  reichsunmittelbaren  Familien,  auch  insoweit
sie  eine  Befreiung  von  den  persönlichen  Staatssteuern  genießen,  sind
von  ihrem  gesammten  Einkommen  gleich  den  übrigen  Kreisangehörigen
zu  den  auf  das  Einkommen  gelegten  Kreisabgaben  beizutragen  verpflichtet.
  Von  ihrem  Einkommen,  welches  aus  anderen  als  den  in
§.  14  bezeichneten  Quellen  fließt,  können  dieselben,  wenn  sie  in  verschiedenen
  Kreisen  einen  Wobnsitz  haben,  nur  in  dem  Kreise  ihres
Hauptwohnsitzes  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden  (5§9.  14,
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Der  Landrath  des  Kreises  Neuwied  beziehungsweise  des  Kreises  Wetzlar
wird  nach  Anhörung  des  Fürsten  zu  Wied  beziehungsweise  der  Fürsten
zu  Solms-Braunfels  und  zu  Solms-Hohensolms-Lich  ernannt.  Das
dem  Kreistage  nach  H.  30  zustehende  Vorschlagsrecht  wird  hierdurch
nicht  berührt.

In  denjenigen  Landbürgermeistereien  der  Kreise  Neuwied  und  Weßlar,
zu  welchen  standesherrliche  Besitzungen  der  Fürsten  zu  Wied,  zu  Solms-Braunfels
  und  zu  Solms-Hohensolms-Lich  gehören,  erfolgt  die  Ernennung,
  sowie  die  kommissarische  Bestellung  der  Bürgermeister  nach
Anhörung  des  Fürsten  zu  Wied  beziehungsweise  des  Fürsten  zu  Solms-Braunfels
  und  des  Fürsten  zu  Solms-Hohensolms-Lich,  unbeschadet
der  Vorschriften  des  §.  24.  Hinsichtlich  der  Bestellung  der  Vorsteher
für  die  aus  Besitzungen  der  vorgenannten  Fürsten  gebildeten  Kommunalverbände
  behält  es  bei  den  bezüglichen  Bestimmungen  der  mit
der  Königlichen  Staatsregierung  abgeschlossenen  Rezesse  sein  Bewenden.
Die  Befugniß,  sich  an  den  Wahlen  zum  Kreistage  durch  Stellvertretung
zu  betheiligen,  steht  auch  den  Mitgliedern  der  ehemals  reichsunmittelbaren
  Familien  zu  (vergl.  §.  45  Nr.  5).

Achter  Titel.

Allgemeine,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.

K.  100.

Die  Rechte  und  Pflichten  der  bisherigen  kreisständischen  Verbände  gehen
auf  den  Kreiskommunalverband  über.

(Nr.  9214)

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