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K.  101.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1888,  jedoch  nur  gleichzeitig
  mit  dem  Gesetze  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni
1875  in  der  Rheinprovinz  in  Kraft.

Noch  vorher  ist  zur  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  und  des  Kreisausschusses
  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  schreiten.  Für  die  dabei  vorzunehmenden
  Vertheilungen  und  Wahlen  sind  die  Obliegenheiten  des  Kreisausschusses
  von  dem  Landrathe  und  die  Obliegenheiten  des  Kreistages  von  dem  bisherigen
  Kreistage  mit  der  Maßgabe  wahrzunehmen,  daß,  wenn  der  letztere  der
hierauf  gerichteten  Aufforderung  binnen  der  gestellten  Frist  nicht  nachkommt,  der
Landrath  an  seine  Stelle  tritt.

S.  102.

Bis  zum  1.  April  1892  ist  der  Kreistag  befugt,  außer  den  im  §.  30  dieses
Gesetzes  bezeichneten  Personen  für  die  Besetzung  eines  erledigten  Landrathsamtes
auch  solche  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen,  welche  nach  den  vor  dem  1.  Januar
  1887  geltend  gewesenen  Bestimmungen  hierzu  von  dem  Kreistage  präsentirt
werden  konnten.  Diese  Vorschrift  tritt  sofort  in  Kraft.

G.  103.

Die  Amtsthätigkeit  der  jetzigen  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter
erlischt  am  1.  Januar  1888  und  ist  schon  vorher  die  Wahl  von  neuen  Gemeinde,
vorstehern  und  Stellvertretern  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  vollziehen.

S.  104.

Das  Gesetz  vom  30.  Juli  1883  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
(Gesetz-Samml.  S.  195)  und  das  Gesetz  vom  1.  August  1883  über  die  Zuständigkeil
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (Gesetz-Samm.
S.  237)  treten  in  der  Rheinprovinz  mit  dem  1.  Juli  1888  in  Kraft.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sich  ergebenden
  Zuständigkeiten

des  Bezirksausschusses  von  der  Regierung,
des  Provinzialrathes  von  dem  Oberpräsidenten
wahrzunehmen.

Auf  die  vor  dem  1.  Juli  1888  bereits  anhängig  gemachten  Sachen  finden
in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit
  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze,  jedoch  mit  den
im  §S.  7  Absatz  3  und  §.  18  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1883  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  bezeichneten  Abänderungen  Anwendung.