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s.  105.

Mit  dem  im  9.  101  bezeichneten  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegenwärtigen
Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  außer  Kraft.  Bei  der  Vorschrift  des
§.  13  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen
über  Erhebung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben,  vom
27.  Juli  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  327)  behält  es  jedoch  auch  für  die  Rheinprovinz
  sein  Bewenden.

Die  bisherigen  kreisständischen  Kommissionen  bleiben  bis  zur  anderweitigen
Beschlußnahme  des  Kreistages  über  ihren  Fortbestand  in  Wirksamkeit.

C.  106.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Mai  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  9213)