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Wahlreglement.

S.  1.

Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  miteelst
schriftlicher  Einladung  oder  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  berufen.  Die  Einladung
  und  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der
Wahl  genau  bezeichnen.  Hinsichtlich  der  von  dem  Kreistage  vorzunehmenden
Wahlen  bewendet  es  bei  den  für  Berufung  des  Kreistages  vorgeschriebenen
Fristen.

.  2.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zur
Leitung  des  Wahlaktes  berufenen  Beamten  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  oder
vier  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Jahl  der  Wähler  zu  wählenden  Beisitzenn.
  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.

g.  3.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäftes  bedingt  sind.

S.  4.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung  durch  Stimmzettel.

S.  5.

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.  Jeder  Aufgerufene  legt  seinen  Stimmzettel  uneröffnet
in  die  Wahlurne.

Die  während  der  Wahlhandlung  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  theilnehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

K.  6.
Ungültig  sind:
1)  Stimnmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,
(Tr.  9213.