—  248  —

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist,

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  oder  der  Name  einer
nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist,

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

S.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  "

Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.

§.  8.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei
Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die  engere  Wahl.
Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  erhalten,
so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  darüber,
wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist)  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,
  wenn  auch  die  engere  Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

G.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

S  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

K.  11.

Wahlen,  welche  auf  einem  Kreistage  vorzunehmen  sind,  können  auch  durch
Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

 