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(Nr.  9214.)  Gesetz  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der
Rheinprovinz.  Vom  1.  Juni  1887.

W  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  uG

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Rheinprovinz,  was  folgt:
Artikel  J.
Die  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz  Samml.  von  1881
S.  234)  nebst  den  dazu  ergangenen  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
tritt  gleichzeitig  mit  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  mit  den  sich  aus
Mrtikel  II,  III,  IV  ergebenden  Maßgaben  in  Kraft.

Artikel  II.
Die  IS##.  10,  11  und  15  erhalten  folgende  Fassung:
S.  10.

Für  jeden  Kreis  mit  weniger  als  40  000  Einwohnern  wird  ein  Abgeordneter,
  für  jeden  Kreis  mit  40  000  oder  mehr  Einwohnern  werden  zwei
Abgeordnete  gewählt.  Erreicht  die  Eimvohnerzahl  eines  Kreises  80  000,  so“
werden  drei  Abgeordnete  gewählt.  Für  jede  fernere  Vollzahl  von  50  000  Einwohnern
  tritt  ein  Abgeordneter  hinzu.

KC.  11.
Dem  Provinziallandtage  bleibt  überlassen,  durch  statutarische  Anordnung

dwei  angrenzende  Landkreise,  welche  nur  einen  oder  zwei  Abgeordnete  zu  wählen
haben,  zu  Wahlbezirken  zu  vereinigen  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

C.  15.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Stadtkreise  erfolgt  durch  die  Stadtverordnetenversammlung,
  sowie  in  denjenigen  Städten,  in  welchen  die  Verwaltung
  nach  Titel  VIII  der  Städteordnung  vom  15.  Mai  1856  geführt
wird,  durch  den  Magistrat  und  die  Stadtverordnet  g,  welche
zu  diesem  Behufe  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung
  vereinigt  werden.

Artikel  HI.

In  den  Fällen  der  §P.  107,  108  und  111  sind  statt  der  daselbst  in  Bezug
genommenen  Vorschriften  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872,  der  Städteordnung
  vom  30.  Mai  1853  und  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1853  die  entsprechenden
  Vorschriften  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
für  die  Rheinprovinz  und  der  Städteordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856  (Gesetz-Samml.  S.  406)  maßgebend.  Der  8.  10  tommt  in  Fortfall.

Oes.  Samml.  1887.  (Nr.  8214.)