—  250  —

Artikel  .
Die  Schluß-,  Uebergangs-  und  Ausführungs-  Bestimmungen  erhalten  an
Stelle  der  §§.  123  ff.  folgende  Fassung:
123.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehen  die  Rechte  und  Pflichten
des  bisherigen  provinzialständischen  Verbandes  der  Rheinprovinz  auf  den  Provinzialverband
  über.

Die  bisherigen  provinzialständischen  Ausschüsse  und  Kommissionen
bleiben  bis  zur  anderweiten  Beschlußnahme  des  nach  diesem  Gesetze  gewählten
Provinziallandtages  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung  in
Wirksamkeit.

6.  124.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses
  (§6.  12  und  13)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.

Derselbe  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  dem  provinzialständischen
Verwaltungsausschusse  gemäß  §.  11  Landkreise  für  die  ersten  Wahlen  und
für  die  während  der  ersten  Wahlperiode  erforderlich  werdenden  Ersatzwahln
zu  verbinden  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

C.  125.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  mit  den  Vorschriften
  desselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  damit  nicht  zu  vereinigenden
gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.

K.  126.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesezes
beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Inrstruktionen.


Artikel  V.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875,  wie  er  sich  aus  den  Artikeln  I  bis  IV  ergiebt,  ab
Provinzialordnung  für  die  Rheinprovinz  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekamt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1887.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 