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Provinzialordnung
für  die
Rheinprovinz

vom  1.  Juni  1887.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzialverbandes.

K.  1.

Die  Rheinprovinz  bildet  einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten
  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.

Zum  Kommunalverbande  der  Provinz  (Provinzialverband)  gehören  alle
innerhalb  der  Grenzen  derselben  belegenen  Kreise  und  alle  zu  diesen  Kreisen  gehörenden
  Ortschaften.

Diejenigen  Kreise  und  einzelnen  Ortschaften,  welche  bisher  zu  einem  anderen
provinzialständischen  Verbande  gehört  haben,  treten  aus  diesem  Verbande  aus  und
in  den  Kommunalverband  derjenigen  Provinz  ein,  innerhalb  deren  Grenzen  sie
belegen  sind.

§.  2.
(Fällt  für  die  Rheinprovinz  fort.)

g.  3.

Die  in  Folge  der  Ausführung  der  Vorschrift  des  §.  1  erforderliche  Regelung
der  Verhältnisse  ist,  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  durch  den  Minister  des
Innern  zu  bewirken.

Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts.


Veränderung  der  Provinzialgrenzen.

S.  4.
Die  Veränderung  bestehender  Provinzialgrenzen  erfolgt  durch  Gesetz.
Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Regelung  der  Verhältnisse
  ist  auf  dem  im  F.  3  bezeichneten  Wege  zu  bewirken.