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Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Provinzalgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.
ine  jede  Veränderung  der  Provinzialgrenzen,  welche  nicht  durch  Gesetz
erfolgt,  ist  durch  die  Amtsblätter  der  betheiligten  Provinzen  bekannt  zu  machen.

zweiter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten.

S.  5.
ur  Provinzialangehörige  find  alle  Angehörigen  der  zu  der  Provinz  gehörigen
eise.
Rechte  der  Provinzialangehörigen.
S.  6.
Die  Provinzialangehörigen  find  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Provinzialverbandes
  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes;
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des
Provinzialverbandes  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.


Beitragspflicht  zu  den  Provinzialabgaben.

*s*2
Die  Provinzialangehörigen  sind  verpflichtet,  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  zu  den  Provinziallasten  beizutragen.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialstatuten  und  Reglements.

S.  8.

Der  Provinzialverband  ist  befugt:

1)  zum  Elrlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche,  seine
Verfassung  betreffenden  Angelegenheiten,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz
auf  statutarische  Regelung  verweist  oder  keine  ausdrücklichen  Vorschriften
  enthält.  Das  Statut  darf  den  bestehenden  Gesetzen  nicht
widersprechen;

2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Provinzialverbandes.


Die  Provinzialstatuten  und  Reglements  sind  auf  Kosten  des  Provinzialverbandes

  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.
(Tr.  9215,)