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Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Provinzialverbandes.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Provinziallandtages.
d.  9.
Die  Provinzialversammlung  (der  Provinziallandtag)  besteht  aus  Abgeordneten
  der  Land-  und  Stadtkreise  der  Provinz.

Zahl  der  Mitglieder  der  Provinziallandtage.

S  10.

Für  jeden  Kreis  mit  weniger  als  40  000  Einwohnern  wird  ein  Abgeordneter,
  für  jeden  Kreis  mit  40  000  oder  mehr  Einwohnern  werden  zwei  Abgeordnete
  gewählt.  Erreicht  die  Einwohnerzahl  eines  Kreises  80  000,  so  werden  drei
Abgeordnete  gewählt.  Für  jede  fernere  Vollzahl  von  50  000  Einwohnern  tritt
ein  Abgeordneter  hinzu.

S.  11.

Dem  Provinziallandtage  bleibt  überlassen,  durch  statutarische  Anordnung
zwei  angrenzende  Landkreise,  welche  nur  einen  oder  zwei  Abgeordnete  zu  wählen
haben,  zu  Wahlbezirken  zu  vereinigen  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

G.  12.  ·

Die  Feststellung  der  Zahl  der  von  den  einzelnen  Kreisen  beziehungsweise
Wahlbezirken  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  vor  jeder  neuen  Wahl  (8#.  20
und  122)  durch  den  Provinzialausschuß  und  wird  durch  die  Amtsblätter  der
Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Der  Feststellung  ist  die  durch  die  jeweilige  letzte  Volkszählung  ermittelte  Einwohnerzahl
  der  Kreise  beziehungsweise  Wahlbezirke,  mit  Ausschluß  der  aktiven
Militärpersonen,  zu  Grunde  zu  legen.

6.  13.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Feststellung  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach
Ausgabe  des  Amtsblatts,  durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht  worden  ist,
bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  endgültig  beschließt.

Vollziehung  der  Wahlen.
S.  14.
Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen  gewählt.
Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die  Kreistage  der  zu  dem

Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise  unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Oberpräsidenten
zu  ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung  zusammen.