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K.  15.
Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Stadtkreise  erfolgt  durch  die  Stadtverordnetenversammlung,
  sowie  in  denjenigen  Städten,  in  welchen  die  Verwaltung
nach  Titel  VIII  der  Städteordnung  vom  15.  Mai  1856  geführt  wird,  durch  den

 

Magistrat  und  die  Stadterordnet  ,  welche  zu  diesem  Behufe  unter
dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  zuarsche  d  vereinigt  werden.
S.  16.

Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Provinziallandtagsabgeordneten  erfolgt

 

nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

Wählbarkeit  zum  Abgeordneten.
S.  17.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages  ist  jeder  selbständige  Angehörige
  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens  einem
Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört.

Als  selbständig  gilt  derjenige,  welchem  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu
verfügen  und  dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist.

Verlust  der  Wählbarkeit.

S.  18.

Die  Wählbarkeit  geht  verloren,  sobald  eines  der  im  §.  17  gedachten  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruht  während
der  Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgeordneten.

§.  19.
Die  Abgeordneten  zum  Provinziallandtage  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Mählbarkeit  vorgeschriebenen
Belingungen=  Der  Provinziallandtag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser
Fälle  eingetreten  ist.
Anordnung  der  Wahlen.

S.  20.
Die  Vornahme  der  Wahlen  zum  Provinziallandtage  wird  durch  den  Oberpräsidenten
  angeordnet.
(Nr.  2215.)