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G.  21.
Die  Namen  der  neugewählten  Abgeordneten  sind  von  dem  Oberpräsidenten
durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.
Die  Einführung  derselben  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages.


Ersatzwahlen.
g.  22.

Die  Ersatzwahlen  für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  Ausgeschiedenen  werden
von  denjenigen  Land=  und  Stadtkreisen  beziehungsweise  Wahlbezirken  vorgenommen,
von  denen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß  innerhalb  längstens  sechs  Monaten
und  womöglich  vor  dem  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages  er
folgen.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in
Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Einspruch  gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  und  Entscheidung  über  die  Gültigkeit
der  Wahlen.
23.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zwei  Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die
Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Provinziallandtage  zu.  Im  Uebrige
prüft  der  Provinziallandtag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von  Amtswegen
und  beschließt  darüber.

.  24.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  #.  19  und  23  gefaßten  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  jedoch  dürfen  bis  zur
Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  des  Provinziallandtages.
Einberufung  des  Provinziallandtages.
.  25.
Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige  alle  zwei  Jahre  wenigstenk
ein  Mal  berufen,  außerdem  aber  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
g.  26.
Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung  und  Schließung  des  Provinziallandtages
  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  als  Königlichen  Kommissarius
  oder  den  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft  ernannten  Stellvertreter.