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Königlicher  Kommissarius  bei  dem  Provinziallandtage.
.  27.

Der  Königliche  Kommissarius  ist  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen
der  Staatsbehörden  mit  dem  Provinziallandtage.

Der  Kommissarius  theilt  dem  Provinziallandtage  die  Vorlagen  der  Staatsregierung
  mit  und  empfängt  die  von  ihm  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten.

Der  Königliche  Kommissarius,  sowie  die  zu  seiner  Vertretung  oder  Unterstützung
  abgeordneten  Staatsbeamten  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages
  und  der  von  ihm  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  gewählten  Kommissionen
  beizuwohnen;)  dieselben  müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Provinziallandtages.
.  28.

Die  Sitzungen  des  Provinziallandtages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen,  in  geheimer  Sitzung  gefaßten  Beschluß  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen  werden.

Beschlußfähigkeit  des  Provinziallandtages.
§.  29.

Der  Provinziallandtag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
der  im  F.  10  vorgeschriebenen  Mitgliederzahl  anwesend  ist.

Als  anwesend  gelten  auch  diejenigen  Mitglieder,  welche  sich  der  Abstimmung

enthalten.
Fassung  der  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

g.  30.

Der  Provinziallandtag  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Die
Stimmenmehrheit  wird  ohne  Mitzählung  derjenigen  festgestellt,  die  sich  der  Abstimmung
  enthalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  gestellte  Antrag  als
abgelehnt.

Theilnahme  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses,  des  Landesdirektors  und  der
oberen  Beamten  an  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages.

S.  31.

Die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  und  die  ihm  zugeordneten  oberen  Beamten  (§9.  87  und  93)  können,
sofern  sie  nicht  selbst  Mitglieder  des  Provinziallandtages  sind,  den  Sitzungen
desselben  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.

Der  Provinziallandtag  kann  jedoch  beschließen,  einzelne,  die  Mitglieder  des
Provinzialausschusses,  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten  oberen  Beamten
  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  und  in  geheimer
Sitzung  zu  verhandeln,  sofern  dieselben  nicht  Mitglieder  des  Provinziallandtages  sind.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9215.)  44