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Wahl  des  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages  und  seines  Stellvertreters.

g.  32.

Unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren  ältesten  Mitgliedes,  welchem  die  beiden
jüngsten  Mitglieder  als  Shhriftführer  und  Stimmzähler  zur  Seite  stehen,  wählt
der  Provinziallandtag  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.

Dieselben  fungiren  während  der  Sitzungsperiode  und  in  der  darauf  folgenden
Iwischenzeit  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages.

Geschäftsordnung  des  Provinziallandtages.

g.  33.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen.  Er  eröffnet  und  schließt  die
Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.  Er  kann  jeden  Zuhörer
entfernen  lassen,  welcher  Zeichen  des  Beifalles  oder  des  Mißfallens  giebt  oder
sonst  eine  Störung  verursacht.

Im  Uebrigen  regelt  der  Provinziallandtag  seinen  Geschäftsgang  durch  eine
Geschäftsordnung.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Geschäften  des  Provinziallandtages.

a.  Im  Allgemeinen.

g.  34.

Der  Provinziallandtag  ist  berufen:

I.  über  diejenigen  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe,  sowie  sonstigen
Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,  welche  ihm  zu  dem  Ende  von
der  Staatsregierung  überwiesen  werden;

II.  den  Provinzialverband  zu  vertreten,  und  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  desselben,  sowie  über  diejenigen  Gegenstände
  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  durch  Gesetze  oder
Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind  oder  in  Zukunft  durch  Gesetz
überwiesen  werden.

b.  Im  Besonderen.

6.  35.
Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Provinziallandtages  gehören
insbesondere  folgende:
I.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  den  Erlaß  von  Statuten  und
Reglements  gemäß  §.  8.