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II.  Der  Provinziallandtag  beschließt,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,
welche  von  dem  Provinzialverbande  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden  sollen.

S.  37.
III.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  zur  Erfüllung  von  Verpflichtungen
  oder  im  Interesse  der  Provinz  erforderlichen  Ausgaben.
Er  beschließt  zu  dem  Ende:
1)  über  die  Verwendung  der  dem  Provinzialverbande  aus  der  Staatskasse
überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds  nach  näherer  Vorschrift  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  §#.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der  Provinzial=  und  Kreisverbände,

2)  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  aus  sonstigem  Kapital-  und
Grundvermögen  des  Provinzialverbandes,  sowie  über  die  Verwendung
des  Kapitalvermögens  selbst,

3)  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Uebernahme  von  Bürgschaften,

4)  über  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.

S.  38.

IV.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  und  Immobiliarrechten.  Durch  Provinzialstatut  kann  dem  Provinzialausschusse
  für  einzelne  Verwaltungszweige  und  Anstalten  die  Befugniß  zur  Veräußerung
  von  Grundstücken  minderen  Werthes  beigelegt  werden.

§S.  39.
V.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  des  Rechnungsund

  Kassenwesens,  über  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats,  sowie  über  die  Dechargirung
  der  Jahresrechnungen  (59.  101  und  104).

S.  40.

VI.  Der  Provinziallandtag  stellt  die  Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  zu  erfolgen  hat.

§S.  41.

VII.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Provinzialämtern,
  er  bestimmt  die  Jahl,  die  Besoldung,  sowie  die  Art  der  Anstellung  der
Beamten  und  wählt  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann),  die  demselben  nach
F.  93  zugeordneten  oberen  Beamten,  sowie  die  sonstigen  im  Provinzialstatute  zu
bezeichnenden  leitenden  Beamten  einzelner  Verwaltungszweige.

G.  42.
VIII.  Der  Provinziallandtag  vollzieht  die  Wahlen  zum  Provinzialausschusse,
sowie  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der
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