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allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen;  er
bestellt  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  für  Zwecke  der  kommunalen
Provinzialverwaltung  (d.  99).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des  diesem
„Gesetze  beigefügten  Reglements.  Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann
jedes  Mitglied  des  Provinziallandtages  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden  Einspruch
  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige  Beschlußfassung  über  den
Einspruch  steht  dem  Provinziallandtage  zu.

§S.  43.

IX.  Der  Provinziallandtag  ist  befugt,  Anträge  und  Beschwerden,  welche
die  Provinz  oder  einzelne  Theile  derselben  betreffen,  an  die  Staatsregierung  zu
richten.

C.  44.
X.  Der  Provinziallandtag  nimmt  die  ihm  durch  Gesetz  übertragenen  sonstigen
  Geschäfte  wahr.
Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Provinzialausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen
Geschäften.

Stellung  des  Provinzialausschusses  im  Allgemeinen.

.  45.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
wird  ein  Provinzialausschuß  bestellt.

Zusammensetzung  des  Provinzialausschusses.
S.  46.

Der  Provinzialausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  einer  durch  das
Provinzialstatut  festzusetzenden  Zahl  von  mindestens  sieben  bis  höchstens  dreizehn
Mitgliedern.

Außerdem  ist  der  Landesdirektor  von  Amtswegen  Mitglied  des  Provinzialausschusses.


Wahl  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses.
§S.  47.

Der  Vorsitzende,  die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  aus  der
Zahl  der  letzteren  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  werden  von  dem  Provinziallandtage
  gewählt.

Für  die  Mitglieder  ist  in  gleicher  Weise  eine  mindestens  der  Hälfte  derselben
  gleichkommende  Zahl  von  Stellvertretern  zu  wählen.

Die  Zahl  der  Stellvertreter,  sowie  die  Reihenfolge,  in  welcher  dieselben
einzuberufen  sind,  wird  durch  das  Provinzialstatut  bestimmt.