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Berufung  des  Provinzialausschusses.

C.  52.

Der  Provinzialausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
Die  Berufung  zu  den  Versammlungen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;  sie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte  der  Mitglieder
  des  Provinzialausschusses.

Durch  Beschluß  des  Provinzialausschusses  können  regelmäßige  Sitzungstage
festgesetzt  werden.

Geschäftsordnung  des  Provinzialausschusses.
C.  53.

Der  Provinzialausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  anwesend  ist.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

g.  54

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  oder  deren
Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  und  absteigender  Linie  oder  bis  zu  dem
dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung  und  Abstimmung
  nicht  Theil  nehmen.

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher
Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  hat  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter
oder  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig  gewesen  ist.

g.  55.

Wird  in  Folge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  von  mehr  als  der  Hälfte  der
Mitglieder  gemäß  F.  54  der  Provinzialausschuß  beschlußunfähig  und  kann  die
Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt
  werden,  so  erfolgt  die  Beschlußnahme  durch  den  Provinziallandtag.

Kann  die  Beschlußnahme  nicht  bis  zum  Zusammentritte  des  Provinziallandtages
  ausgesetzt  bleiben,  so  ist  durch  den  Oberpräsidenten  aus  den  unbetheiligten
  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  beziehungsweise  deren  Stellvertretern,
sowie  aus  Mitgliedern  des  Provinziallandtages  eine  besondere  Kommission  zu
bestellen;  dieselbe  hat  aus  einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern,  wie  der  Provinzialausschuß,
  zu  bestehen.

d.  56.

Der  Vorsitzende  des  Provinziallandtages  und  die  dem  Landesdirektor  zugeordneten
  oberen  Beamten  (8#.  87  und  93)  können  den  Sitzungen  des  Provinzialausschusses
  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.  Der  Provinzialausschuß